https://www.baunetz.de/recht/TGA_getrennte_Abrechnung_von_Anlagen_innerhalb_einer_Anlagengruppe__44790.html
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TGA: getrennte Abrechnung von Anlagen innerhalb einer Anlagengruppe?
Bei dem Grundsatz, dass sich das Honorar bei der technischen Ausrüstung nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe richtet, verbleibt es auch dann, wenn die diesbezüglichen Anlagen getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen sind und für sich allein betrieben werden können.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Rostock , Urt. v. 23.05.2007 - 2 U 2/06 –; (BGH Beschluss vom 20.12.2007 – VII ZR 114/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Ingenieurbüro erbringt TGA-Leistungen für ein Seniorenpflegeheim. In der ersten Instanz rechnet es seine Leistungen für die Einzelanlagen Schmutzwasser/Feuerlöschanlage/Strom/Antennenanlage/Fernmeldetechnik/Blitzschutz/Netzersatzanlage/Heizung/Lüftung jeweils getrennt und nicht zusammengefasst nach Anlagengruppen ab. Das Landgericht folgt dieser Abrechnung mit der Begründung, die einzelnen Anlagen seien funktional selbstständig.
Das Oberlandesgericht Rostock hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Es seien nicht sämtliche Einzelanlagen gesondert abzurechnen, richtig sei vielmehr eine zusammengefasste Abrechnung innerhalb der jeweiligen Anlagengruppe. Zwar lasse der BGH eine gesonderte Abrechnung einzelner Anlagen unter entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 HOAI grundsätzlich zu, wobei der BGH klarstellte, dass es hierfür nicht darauf ankäme, ob diese Leistungen für mehrere Gebäude erbracht würden. Dass der BGH grundsätzlich eine gesonderte Abrechnung innerhalb einer Anlagengruppe zulasse, führe aber noch nicht dazu, dass grundsätzlich alle funktional selbstständige Anlagen innerhalb einer Anlagengruppe getrennt abzurechnen seien. Ein solches Verständnis liefe § 69 Abs. 1, 2 HOAI zuwider. Auch aus § 69 Abs. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 HOAI ergäbe sich solches nicht. Eine getrennte Abrechnung innerhalb einer Anlagengruppe bei funktionaler Selbstständigkeit sei deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb einer Anlagenart (zum Beispiel Schmutzwasser oder Heizung) mehrere Anlagen, die nach technischen und funktionellen Gesichtspunkten jeweils unabhängig betrieben werden können, geplant seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
(nach OLG Rostock , Urt. v. 23.05.2007 - 2 U 2/06 –; (BGH Beschluss vom 20.12.2007 – VII ZR 114/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Ingenieurbüro erbringt TGA-Leistungen für ein Seniorenpflegeheim. In der ersten Instanz rechnet es seine Leistungen für die Einzelanlagen Schmutzwasser/Feuerlöschanlage/Strom/Antennenanlage/Fernmeldetechnik/Blitzschutz/Netzersatzanlage/Heizung/Lüftung jeweils getrennt und nicht zusammengefasst nach Anlagengruppen ab. Das Landgericht folgt dieser Abrechnung mit der Begründung, die einzelnen Anlagen seien funktional selbstständig.
Das Oberlandesgericht Rostock hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Es seien nicht sämtliche Einzelanlagen gesondert abzurechnen, richtig sei vielmehr eine zusammengefasste Abrechnung innerhalb der jeweiligen Anlagengruppe. Zwar lasse der BGH eine gesonderte Abrechnung einzelner Anlagen unter entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 HOAI grundsätzlich zu, wobei der BGH klarstellte, dass es hierfür nicht darauf ankäme, ob diese Leistungen für mehrere Gebäude erbracht würden. Dass der BGH grundsätzlich eine gesonderte Abrechnung innerhalb einer Anlagengruppe zulasse, führe aber noch nicht dazu, dass grundsätzlich alle funktional selbstständige Anlagen innerhalb einer Anlagengruppe getrennt abzurechnen seien. Ein solches Verständnis liefe § 69 Abs. 1, 2 HOAI zuwider. Auch aus § 69 Abs. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 HOAI ergäbe sich solches nicht. Eine getrennte Abrechnung innerhalb einer Anlagengruppe bei funktionaler Selbstständigkeit sei deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb einer Anlagenart (zum Beispiel Schmutzwasser oder Heizung) mehrere Anlagen, die nach technischen und funktionellen Gesichtspunkten jeweils unabhängig betrieben werden können, geplant seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Hinweis
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Hieraus wird man wohl entnehmen dürfen, dass er der Auslegung des Oberlandesgerichtes Rostock folgt. Eine eventuell falsche Auslegung seines Urteils vom Urt. v. 24.01.2002 ist damit korrigiert.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Hieraus wird man wohl entnehmen dürfen, dass er der Auslegung des Oberlandesgerichtes Rostock folgt. Eine eventuell falsche Auslegung seines Urteils vom Urt. v. 24.01.2002 ist damit korrigiert.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Gebäude- bzw. Anlagenbegriff HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck